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I    Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Gaudinoggal’n“ (Gaudinoggal’n e.V.) besteht ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 246 ff. des PGR des Fürstentums Liechtenstein.
Der Sitz des Vereins ist Ruggell. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung an einen anderen Ort in Liechtenstein verlegt werden.


Art. 2: Zweck
Der Verein setzt sich zum Ziel: Den alpenländischen Brauchtum, die Geselligkeit / die Gemeinsamkeit / die Gemütlichkeit zu pflegen. Generationen und Völker zu verbinden. Veranstaltungen und Festivitäten jeglicher Art durchzuführen.
Die Verbindung unter Anhängern des alpenländischen Brauchtums herzustellen und den Kontakt unter diesen Personen zu fördern.
Die Plege des alpenländischen Brauchtums zu unterstützen.
Die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins zu informieren.


II    Mitgliedschaft

Art. 3: Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

(i) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder gelten automatisch alle Personen, die dem Verein mit Namen „Gaudinoggal’n“ angehören.

(ii) Passivmitglieder
Passivmitglieder können alle Personen werden, denen weder die Eigenschaft eines Aktivmitglieds noch diejenige eines Ehrenmitglieds zukommt. Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand und ist der Generalversammlung bekannt zu geben. Über eine Ablehnung und deren Begründung erstattet der Vorstand der Generalversammlung Bericht. Abgewiesenen Personen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Eine erfolgte Neuaufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich unter Beilage der Statuten mitzuteilen.

(iii) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, welche sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages (vgl. Art. 4) befreit.

Art 4: Beiträge

(i) Ordentlicher Mitgliederbeitrag
Passivmitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt wird.

(ii) Beiträge der Aktivmitglieder
Reinerlöse aus Anlässen, welche durch die Aktivmitglieder erwirtschaftet werden, sind in erster Linie zur Deckung der laufenden Kosten zu verwenden.

Art. 5: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Tod.
Ein Austritt kann durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen und ist auf Ende eines Vereinsjahres jederzeit möglich.
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen, oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss erstattet der Vorstand der Generalversammlung Bericht. Ausgeschlossenen Personen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. 
Das Vereinsvermögen (Bargeld) wird durch die Anzahl Aktivmitglieder (Bestand vor dem Austritt des Austretenden) in gleiche Teile geteilt und dem Austretenden seinen Teil in bar ausbezahlt.

III    Organisation

Art. 6: Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren.

Art. 7: Die Generalversammlung

(i) Kompetenzen
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal pro Jahr im letzten Quartal zusammen und wird vom Vorstand schriftlich mindestens 14 Tagen vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen insbesondere:
die Aufnahme und der endgültige Ausschluss von Mitgliedern
die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
die Abnahme des Revisionsberichtes
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
die Wahl der Rechnungsrevisoren
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
die Änderung der Statuten
die Auflösung des Vereins.

(ii) Beschlussfähigkeit und -fassung
In der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Passiv- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. 
Die Generalversammlung entscheidet mit dem absoluten Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Bei der Wahl des Vorstandes gilt ebenfalls das absolute Mehr der Stimmberechtigten. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Abstimmungen über Änderungen der Statuten oder über die Auflösung des Vereins bedarf es vorbehaltlich weitergehender, zwingender gesetzlicher Bestimmungen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Generalversammlung offen. Sie sind aber auf Antrag von mindestens drei Stimmberechtigten schriftlich (geheim) durchzuführen.
Über die Generalversammlung wird durch den Aktuar ein Beschlussprotokoll geführt.

(iii) Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
durch Vorstandsbeschluss wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 8: Der Vorstand
(i) Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassierer
Beisitzer(n)

Eine Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei nur Aktivmitglieder in den Vorstand gewählt werden können. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

(ii) Vorstandsmitglieder
Der Präsident leitet den Gesamtverein und nimmt dessen Vertretung gegen aussen wahr. Den Verein verpflichtende Urkunden zeichnet er in Kollektivunterschrift mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindlich („Zeichnungsrecht zu Zweien“).
Der Vize-Präsident hat in Abwesenheit des Präsidenten die gleichen Rechte und Pflichten. Er übernimmt spezielle Aufgaben zur Entlastung des Präsidenten.
Der Aktuar ist Schrift- und Protokollführer sowohl des Vorstandes als auch der Generalversammlung.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Buchhaltung laufend nach. An der Generalversammlung hat er sowohl über Bestand und Anlage des Vermögens als auch über den gesamten Kassaverkehr Rechenschaft abzulegen. Das Rechnungsjahr entspricht dabei dem Vereinsjahr.
Der Beisitzer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder und ist für die Übernahme von Sonderaufgaben zuständig.

(iii) Kompetenzen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder die Rechnungsrevisoren dies wünschen. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für:
die administrative und operative Führung des Vereins die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung für die der Generalversammlung.
Berichterstattung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen die Orientierung der Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins.
(iv) Beschlussfähigkeit und -fassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 
Abstimmungen in der Vorstandssitzung erfolgen offen.
Über die Sitzungen des Vorstandes wird durch den Aktuar ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 9: Rechnungsrevisoren
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Diese sind für die externe Prüfung der Jahresrechnung zuständig und müssen der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht erstatten.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

IV    Schlussbestimmungen


Art. 10: Änderung der Statuten
Eine Änderung der Statuten oder eine Neufassung derselben kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen werden.


Art 11: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die GV zuständig. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Personen. Sind nicht Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder versammelt, so kann eine innerhalb Monatsfrist vom Vorstand einberufene ausserordentliche Generalversammlung endgültig über die Auflösung des Vereins entscheiden.
Wird der Verein aufgelöst, sind die Aktiven und Passiven des Vereins unter Vorbehalt des Art. 5 dieser Statuten auf die Aktivmitglieder in gleichen Teilen zu verteilen.


Art. 12: Genehmigung der Gründungsstatuten
Diese Gründungsstatuten sind von den Anwesenden der Gründungsversammlung vom 11.07.2007 genehmigt und für rechtsgültig erklärt worden.




Ruggell, 11.07.2007


Gaudinoggal’n (e.V.)

 


Der Sitzungspräsident        Der Aktuar

Michael Kind                        Heinz Biedermann

DIE

STATUTEN

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